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Abgabenteilungsgesetz

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Daten zum Eintrag


Abgabenteilungsgesetz. Bei den Einnahmen der Stadt Wien unterscheidet man seit der Ersten Republik zwischen städtischen Abgaben und Ertragsanteilen aus den so genannten gemeinsamen Abgaben, die der Bund einhebt. Die Gesetzgebung ist deshalb von so großer Bedeutung, weil Änderungen der Aufteilungsquoten meist Auswirkungen auf den Landes- beziehungsweise Gemeindehaushalt haben; insbesondere seit den ausgehenden 1920er Jahren entwickelten sich die Abgabenteilungsgesetze zu Instrumenten des (christlichsozial dominierten) Bundes gegen die Politik der sozialdemokratischen Gemeinde Wien. Die Problematik ergab sich dadurch, dass Wien bei einer relativ geringeren Bevölkerungszahl die größten Steuererträgnisse aufzuweisen hatte, aber auch dadurch, dass Wien (als einziges österreichisches Bundesland) zugleich Anteile als Gemeinde zu erhalten hat. Die Höhe der Ertragsanteile, die Wien zuerkannt wurden, war großen Schwankungen unterworfen (in der Ersten Republik: 1923 57,2 Millionen Schilling, 1928 136,8 Millionen Schilling, 1932 nur noch 72,4 Millionen Schilling), weil der Bund seit 1929 so genannte Lastenausgleiche zuungunsten Wiens und zugunsten der übrigen Bundesländer dekretierte und außerdem 1931 durch Gesellschaftsänderungen zuungunsten Wiens einen Rückgang von 137,6 (1930) auf nur 88,0 Millionen Schilling (1931) verursachte. Prozentuell bedeuteten die Änderungen einen Rückgang von 52% (1923) auf 31,7% (1929) beziehungsweise 24% (1931). Das Abgabenteilungsgesetz wurde am 3. März 1922 (Bundesgesetzblatt Nummer 125/1922) beschlossen (Zusicherung von Ertragsanteilen an bestimmten Bundessteuern); die Länder mussten im Gegenzug auf Zuschläge zu staatlichen Steuern verzichten (die in größeren Industriegemeinden vor dem Ersten Weltkrieg wesentlich höhere Erträge erbracht hatten als die nunmehrigen Ertragsanteile). Die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern wurden außerdem durch das Bundesfinanzverfassungsgesetz vom 3. März 1922 (Bundesgesetzblatt Nummer 124/1922) geregelt. In den folgenden Jahren wurde das Abgabenteilungsgesetz fast jährlich novelliert, fast immer allerdings zugunsten Wiens. Beginnend mit der sechsten Novelle (10. Juli 1928) wirkten sich die Änderungen gravierender auf das Wiener Budget aus; die siebente Novelle (dem Nationalrat am 11. Dezember 1930 vorgelegt) löste weitreichende Diskussionen aus, die erst am 26. Jänner 1931 in einem Kompromiss endeten. Seither machten sich jedoch im Budget Wiens starke Veränderungen bemerkbar, die in den folgenden Jahren vor allem in einem erheblichen Rückgang der für den sozialen Wohnbau bereitgestellten Mittel erkennbar wurden (eine Reduzierung der Fürsorgeleistungen musste wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise und der damit verbundenen steigenden Zahl von Arbeitslosen vermieden werden). 1930 allein verlor Wien 34,9 Millionen Schilling an Ertragsanteilen; die Einnahmen (Rechnungsabschlüsse) sanken von 417,8 Millionen Schilling (1930) auf 288,3 Millionen Schilling (1932). Lastenausgleiche (wie etwa 1933) und Notverordnungen der Regierung Dollfuß (1933) trafen das Wiener Finanzressort besonders schwer, insbesondere auch deshalb, weil der Bund zusätzlich die Rechtmäßigkeit verschiedener in Wien eingehobener Steuern beim Verfassungsgerichtshof anfocht. In der Zweiten Republik wurde das System der Abgabenteilung grundsätzlich beibehalten und wird seit 1948 durch das Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG, Bundesgesetzblatt Nummer 46/1948) geregelt (§§ 2-4). Mit Bundesgesetz von 29. November 1988 wurde der Finanzausgleich für 1989-1992 beschlossen (Bundesgesetzblatt Nummer 687/1988). Wien gehört (1990 vor Salzburg und Vorarlberg) zu jenen Bundesländern, die mehr Steuern abliefern, als sie durch den Finanzausgleich zurückerhalten.

Literatur

  • Felix Czeike: Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinde Wien in der ersten Republik (1919 - 1934). Band 1. Wien: Verlag für Jugend und Volk 1956 (Wiener Schriften, 6), S. 106 ff.
  • Maren Seliger / Karl Ucakar: Wien. Politische Geschichte 1896 - 1934. Wien: Jugend und Volk 1985 (Geschichte der Stadt Wien, 2), S. 1063 f.